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Synopse aller Änderungen des WoBerichtsG am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des WoGPlusG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WoBerichtsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WoBerichtsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | WoBerichtsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Datenübermittlung; Veröffentlichung | |
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt 1. den statistischen Ämtern der Länder a) Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für das jeweilige Land und b) die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene für das jeweilige Land, | |
(Text alte Fassung) 2. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder. | (Text neue Fassung) 2. dem in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständige Bundesministerium Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder. |
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden. | |
§ 8 Ergänzende Berichterstattung | |
(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022, einen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1. | (1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen. (2) Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Erkenntnisse nach Absatz 1. |
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die 1. temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder 2. ohne jede Unterkunft obdachlos sind. (4) 1 Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. 2 Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13818/v292316-2023-01-01.htm