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Änderung § 51 PsychThApprO vom 01.10.2021
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§ 51 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 51 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Durchführung | |
(Text alte Fassung) (1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 einen Parcours und mindestens einen Ersatzparcours aus. (2) 1 Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den jeweiligen Prüfungstermin ausgewählt worden ist, dahingehend zu überprüfen, ob dessen Durchführung unter Berücksichtigung der aktuellen lokalen Gegebenheiten möglich ist. 2 Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine fehlerfreie Durchführung gefährdet ist, ist der Ersatzparcours zu wählen. 3 Auch der Ersatzparcours ist von der oder dem Vorsitzenden auf seine Durchführbarkeit zu überprüfen. 4 Ergibt die Überprüfung ebenfalls, dass eine fehlerfreie Durchführung des Parcours gefährdet ist, wählt die oder der Vorsitzende erneut einen Parcours aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 aus. 5 Für den erneut ausgewählten Parcours gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. (3) An allen Stationen werden Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt. (4) 1 An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2 An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft. (5) 1 An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. 2 Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. 3 In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren. (6) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. (7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung. (2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt. (3) 1 An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2 An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft. (4) 1 An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. 2 Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. (5) 1 Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. 2 Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren. (6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen. |
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