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Abschnitt 4 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)


Abschnitt 4 Approbation

§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde



(1) 1Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. 2Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.


§ 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation



(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen kurzgefassten Lebenslauf,

3.
die Urkunde der Hochschule, die den erfolgreichen Masterabschluss eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt,

4.
das Zeugnis über das Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung,

5.
ein amtliches Führungszeugnis,

6.
eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und

7.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) Das amtliche Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.