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Unterabschnitt 4 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Unterabschnitt 4 Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 70 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein amtliches Führungszeugnis und
- 2.
- eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
(2) Werden im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Erklärungen nach Absatz 1 ausgestellt, so ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ergibt.
(3) Die eidesstattliche Erklärung kann in Deutschland oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person abgegeben werden.
(4) Werden im Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausgestellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(5) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(6) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 71 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder
- 2.
- sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Person im Ausland befindet, den Nachweis, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird.
§ 72 Aktualität von Nachweisen
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13823/b34756.htm