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Änderung § 46 MBPolVDVDV vom 01.01.2023
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§ 46 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 46 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Wiederholung der Zwischenprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. |
(2) 1 Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. 2 Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein. (3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert. (4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren. (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten. (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. |
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