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Synopse aller Änderungen der MBPolVDVDV am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 der 2. BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MBPolVDVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. | (Text neue Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. |
§ 15 Einstellung | |
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und 2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt. (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer 1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und 2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt. (3) 1 Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. 2 Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. | |
(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können. | (3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können. |
(4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist. | |
§ 22 Grundausbildung | |
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, 1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und 2. die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern. (2) Die Grundausbildung umfasst 1. die theoretische Ausbildung in den Fächern a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht, c) Recht des öffentlichen Dienstes, d) Führungslehre und Psychologie, e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre, f) Kriminalistik, g) Deutsch und h) Englisch, 2. die praktische Ausbildung in den Fächern a) Einsatzausbildung, b) Polizeitraining, c) Polizeitechnik und d) polizeispezifische Erste Hilfe sowie 3. Berufsethik. (3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden. (4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen. | |
(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen. | (4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen. |
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest. | |
§ 23 Weitere Ausbildung | |
(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es, 1. die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und 2. die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern. (2) Die weitere Ausbildung umfasst 1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht, c) Recht des öffentlichen Dienstes, d) Führungslehre und Psychologie, e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre, f) Kriminalistik, g) Deutsch und h) Englisch, 2. in der praktischen Ausbildung die Fächer a) Einsatzausbildung, b) Polizeitraining und c) Polizeitechnik, 3. praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie 4. Berufsethik. (3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen 1. in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und 2. in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer. | |
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann. | (3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann. |
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest. | |
§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung | |
1 Die Zwischenprüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung, 2. einer mündlichen Prüfung und 3. einer praktischen Prüfung. | |
2 Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt. | 2 Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt. |
§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung | |
(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. (2) 1 Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein: 1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie, 2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte, 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, 4. Angehörige des Prüfungsamts, | |
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und | 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und |
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums. 2 Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3 Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. (3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. | |
§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung | |
(1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. | (1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. |
(2) 1 Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. 2 Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein. (3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert. (4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren. (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten. (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. | |
§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung | |
(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. (2) 1 Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein: 1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie, 2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte, 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, 4. Angehörige des Prüfungsamts, | |
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie | 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie |
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums. 2 Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3 Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. (3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. | |
§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung | |
(1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. | (1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. |
(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. (3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert. (4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren. (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten. (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. |
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