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Änderung § 64 MBPolVDVDV vom 01.01.2023

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§ 64 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 64 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Wiederholung der Laufbahnprüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.

(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.

(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.



 

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