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Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 3 Prüfungen
Unterabschnitt 3 Sonstiges
§ 67 Fernbleiben und Rücktritt
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit der Rangpunktzahl 0,00 oder als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
§ 68 Ordnungsverstoß
§ 68 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 3In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung.
(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder über das Vorliegen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prüfungskommission diese Entscheidung.
(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes
- 1.
- als Bewertung für den Prüfungsteil die Rangpunktzahl 0,00 oder null Rangpunkte festlegen oder
- 2.
- die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder
- 3.
- die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Entscheidung ist durch das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
§ 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:
- 1.
- die Klausuren der Zwischenprüfung,
- 2.
- die Protokolle der praktischen und der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwischenprüfung,
- 4.
- die Klausuren der Laufbahnprüfung,
- 5.
- das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung und
- 6.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(3) 1Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.
(4) 1Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
- 1.
- nach Beendigung der Zwischenprüfung die Aktenteile, die die Zwischenprüfung betreffen, und
- 2.
- nach Beendigung der Laufbahnprüfung die gesamte Prüfungsakte.
§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.
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