Änderung § 8 SodEG vom 29.05.2020

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§ 8 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 8 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Evaluation


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1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. 2 Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. 3 Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz ausführen.




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