Tools:
Update via:
Änderung § 2 KugV vom 29.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 KugV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. KugVÄndV am 29. September 2021 und Änderungshistorie der KugVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 KugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.09.2021 geltenden Fassung | § 2 KugV n.F. (neue Fassung) in der am 29.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle 1. vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und 2. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. 2 Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. 3 Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden kann. 4 Nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 5 Wird der Insolvenzantrag zurückgenommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder dieser nachhaltig beseitigt wurde. 6 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet. 2 Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. 3 Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden kann. 4 Nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 5 Wird der Insolvenzantrag zurückgenommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder dieser nachhaltig beseitigt wurde. 6 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten. |
(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13849/al0-159065.htm