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Änderung § 1 KugV vom 23.06.2021
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§ 1 KugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung | § 1 KugV n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1821 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld | |
(Text alte Fassung) Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, mit folgenden Maßgaben geleistet: | (Text neue Fassung) Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, mit folgenden Maßgaben geleistet: |
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt, 2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. |
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