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Synopse aller Änderungen der KugV am 23.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2021 durch Artikel 1 der 3. KugVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KugV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2021 geltenden Fassung | KugV n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1821 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld | |
(Text alte Fassung) Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, mit folgenden Maßgaben geleistet: | (Text neue Fassung) Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, mit folgenden Maßgaben geleistet: |
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt, 2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. | |
§ 2 Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung | |
(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle 1. vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und 2. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. | (1) 1 Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle 1. vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und 2. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. 2 Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. 3 Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren nicht angefochten werden kann. 4 Nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 5 Wird der Insolvenzantrag zurückgenommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder dieser nachhaltig beseitigt wurde. 6 Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine Anfechtung zu verzichten. |
(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt. | |
§ 3 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer | |
1 Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. | 1 Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. |
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