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Änderung § 3 MgvG vom 14.08.2020
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§ 3 MgvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 3 MgvG n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Träger des Vorhabens; zuständige Behörde | |
(Text alte Fassung) (1) Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu- oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Verkehrsweges. | (Text neue Fassung) (1) 1 Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu- oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Verkehrsweges. 2 Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist Träger die Autobahn GmbH des Bundes. |
(2) Zuständige Behörde ist | |
1. für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt und 2. für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. | 1. für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 oder § 2a Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und 3. für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Fernstraßen-Bundesamt. |
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