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§ 3 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)

§ 3 Träger des Vorhabens; zuständige Behörde



(1) 1Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu- oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Verkehrsweges. 2Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist Träger die Autobahn GmbH des Bundes.

(2) Zuständige Behörde ist

1.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 oder § 2a Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt,

2.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und

3.
für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Fernstraßen-Bundesamt.



 
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Frühere Fassungen von § 3 MgvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1795

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 MgvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MgvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MgvG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes (vom 14.08.2020)
... Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die zuständigen Behörden nach § 3 Absatz 2 übertragen. (4) Für eine Rechtsverordnung, durch die ein ...
§ 13 MgvG Zusätzliche Regelungen der Behörde
... Erlass einer Rechtsverordnung kann die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 zusätzliche Regelungen treffen, 1. soweit ihr die abschließende Entscheidung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
... für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen mit ein." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...