Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (KStrStG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); Geltung ab 14.08.2020
|

Artikel 4 Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 14. August 2020 MgvG § 2a (neu), § 3, § 4, § 7, § 8, § 11, § 14

Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung

Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Kohleregionen zulassen:

1.
den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwasser nach Görlitz,

2.
den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Dresden über Bautzen nach Görlitz,

3.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Falkenberg nach Cottbus,

4.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus über Priestewitz nach Dresden,

5.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz,

6.
den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über Makranstädt nach Merseburg/Naumburg,

7.
den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach Gera,

8.
den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den Strecken von Leipzig nach Großkorbetha und von Halle/Saale nach Großkorbetha,

9.
den Ausbau und Neubau der Westspange im Rahmen des Eisenbahnknotens Köln,

10.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln nach Aachen,

11.
den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg,

12.
den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach Mönchengladbach,

13.
den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung Mitteldeutschland - Lausitz vom Mitteldeutschen Revier bis Weißwasser/Bundesgrenze Polen,

14.
den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung zwischen den Autobahnen A 4 und A 15,

15.
den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 - Ortsumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und Ortsumgehung Groß Ossnig - und

16.
den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefelder Kreuz - Autobahndreieck Spreewald.

Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen mit ein."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 2 Satz 1" werden die Wörter „und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist Träger die Autobahn GmbH des Bundes."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Satz 1 Nummern 1 bis 7" die Wörter „oder § 2a Nummer 1 bis 12" eingefügt und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Fernstraßen-Bundesamt."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1" die Wörter „und § 2a Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes."

4.
In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" eingefügt.

5.
In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" eingefügt.

6.
In § 11 Absatz 2 wird nach dem Wort „Bundeswasserstraßen" das Wort „Bundesfernstraßen" eingefügt.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz 1" eingefügt.