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Änderung § 4 MgvG vom 14.08.2020
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§ 4 MgvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 4 MgvG n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorbereitendes Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. 2 Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 und § 2a Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. 2 Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde. |
(2) Das vorbereitende Verfahren umfasst 1. die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gemäß § 6, 2. ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie 3. die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8. (3) 1 Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren und für daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird. 2 Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind 1. die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, | |
2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes und 3. die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. | 2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes, 3. die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes. |
(4) 1 Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt. 2 Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. |
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