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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben
§ 4 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640 (Nr. 15); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Vorbereitendes Verfahren
(1) 1Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 und § 2a Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. 2Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde.
(2) Das vorbereitende Verfahren umfasst
- 1.
- die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gemäß § 6,
- 2.
- ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie
- 3.
- die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8.
(3) 1Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren und für daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird. 2Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind
- 1.
- die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- 2.
- die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes,
- 3.
- die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
- 4.
- die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes.
(4) 1Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt. 2Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1795 m.W.v. 14. August 2020
Frühere Fassungen von § 4 MgvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 MgvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MgvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MgvG Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
... des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens statt. Die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereitenden Verfahren bleibt davon ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
... 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Fernstraßen-Bundesamt." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ...
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