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Änderung § 14 MgvG vom 14.08.2020
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§ 14 MgvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 14 MgvG n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Überleitung von Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Ist für ein in § 2 Satz 1 genanntes Verkehrsinfrastrukturprojekt oder für Teile dieses Verkehrsinfrastrukturprojektes bereits ein Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeleitet worden, so kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur prüfen, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz fortzuführen. | (Text neue Fassung) (1) Ist für ein in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genanntes Verkehrsinfrastrukturprojekt oder für Teile dieses Verkehrsinfrastrukturprojektes bereits ein Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeleitet worden, so kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur prüfen, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz fortzuführen. |
(2) Vor einer Entscheidung muss das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständige Planfeststellungsbehörde anhören. | |
(3) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden, dass bei einem in § 2 Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekt, für das bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden war, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz fortgesetzt wird, so darf das Gesetzgebungsverfahren für das Maßnahmengesetz erst eingeleitet werden, wenn das vorbereitende Verfahren durchgeführt worden ist. | (3) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden, dass bei einem in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekt, für das bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden war, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz fortgesetzt wird, so darf das Gesetzgebungsverfahren für das Maßnahmengesetz erst eingeleitet werden, wenn das vorbereitende Verfahren durchgeführt worden ist. |
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