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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben
§ 14 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640 (Nr. 15); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 14 Überleitung von Verfahren
(1) Ist für ein in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genanntes Verkehrsinfrastrukturprojekt oder für Teile dieses Verkehrsinfrastrukturprojektes bereits ein Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeleitet worden, so kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur prüfen, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz fortzuführen.
(2) Vor einer Entscheidung muss das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständige Planfeststellungsbehörde anhören.
(3) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden, dass bei einem in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekt, für das bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden war, das Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz fortgesetzt wird, so darf das Gesetzgebungsverfahren für das Maßnahmengesetz erst eingeleitet werden, wenn das vorbereitende Verfahren durchgeführt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1795 m.W.v. 14. August 2020
Frühere Fassungen von § 14 MgvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 MgvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MgvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
... das Wort „Bundesfernstraßen" eingefügt. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 2 ...
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