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Änderung § 10 MaSanV vom 29.12.2020
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§ 10 MaSanV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 10 MaSanV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. 2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden. | (Text neue Fassung) 1 Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden. |
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