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Änderung § 14 MaSanV vom 07.12.2024
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§ 14 MaSanV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung | § 14 MaSanV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Indikatoren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. 2 Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 3 Soweit das Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. 4 Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen. 5 Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. 2 Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 3 Soweit das Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. 4 Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen. 5 Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. 6 Das Institut ist nicht zur Darstellung von qualitativen Indikatoren verpflichtet, wenn es im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung des Instituts nicht geeignet sind. |
(2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makroökonomische Indikatoren nach § 7 Absatz 3 Satz 2 in den Sanierungsplan aufzunehmen. (3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. (4) § 7 Absatz 10 findet keine Anwendung. |
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