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Synopse aller Änderungen der MaSanV am 07.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2024 durch Artikel 1 der 1. MaSanVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MaSanV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MaSanV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung
MaSanV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen
    § 4 Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen
    § 5 Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen
    § 6 Interner Prozess
    § 7 Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren
    § 8 Kategorien von Indikatoren
    § 9 Belastungsanalyse
Abschnitt 3 Vereinfachte Anforderungen
    § 10 Anwendungsbereich
    § 11 Widerruf von vereinfachten Anforderungen
    § 12 Zusammenfassung des Sanierungsplans
    § 13 Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen
    § 14 Indikatoren
    § 15 Handlungsoptionen
    § 16 Belastungsanalyse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 16a Kommunikations- und Informationsplan
    § 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen
Abschnitt 4 Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme
    § 18 Antragstellung
    § 19 Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung
    § 20 Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans
    § 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem
    § 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute
    § 23 Interner Prozess
    § 24 Indikatoren
    § 25 Handlungsoptionen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 26 Kommunikations- und Informationsplan
    § 27
Vorbereitungsmaßnahmen
    § 28 Informationsaustausch
    § 29 Aktualisierung


    § 26 Vorbereitungsmaßnahmen
    § 27 Informationsaustausch
    § 28 Aktualisierung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 30 Inkrafttreten


    § 29 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 Liste der Indikatoren des Sanierungsplans
    Anlage 2 Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans

§ 6 Interner Prozess


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung bei Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. 2 Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. 3 Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich und umfassend über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert wird.



(1) 1 Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. 2 Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. 3 Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Satz 1 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert wird.

(2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind.



§ 7 Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren


(1) 1 Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative und qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen quantitativen Indikatoren angemessene Schwellenwerte festzulegen. 2 Die Schwellenwerte sind so festzulegen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu überwinden. 3 Bei der Festlegung von Schwellenwerten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen zu berücksichtigen. 4 Das Institut hat die Angemessenheit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungsplan zu begründen.

(2) Die Pflicht zur Darstellung von Frühwarnsignalen besteht über Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hinaus auch dann, wenn diese Frühwarnsignale bisher nicht im Risikomanagement verwendet wurden, sondern für die Zwecke der Sanierungsplanung neu eingeführt werden.

(3) 1 Die Indikatoren müssen mindestens folgende Kategorien abdecken:

1. Kapital,

2. Liquidität,

3. Rentabilität und

4. Qualität der Vermögenswerte.

2 Weitere Kategorien sind durch

1. marktbasierte Indikatoren und

2. makroökonomische Indikatoren

abzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen, dass die entsprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant ist.

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(4) 1 Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risikoprofil, die Größe und die Komplexität des Instituts angemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung relevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteuerung angemessen berücksichtigt sind. 2 Die Indikatoren müssen instituts- und gruppenspezifische Risiken angemessen abbilden. 3 Die Anzahl, die Art und die Höhe der Schwellenwerte der Indikatoren müssen angemessen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde Bedingungen in allen für das Institut relevanten Bereichen hinzuweisen. 4 Bei der Auswahl der Indikatoren sind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden.



(4) 1 Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risikoprofil, die Rechtsform, die Größe und die Komplexität des Instituts angemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung relevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteuerung angemessen berücksichtigt sind. 2 Die Indikatoren müssen instituts- und gruppenspezifische Risiken angemessen abbilden. 3 Die Anzahl, die Art und die Höhe der Schwellenwerte der Indikatoren müssen angemessen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde Bedingungen in allen für das Institut relevanten Bereichen hinzuweisen. 4 Bei der Auswahl der Indikatoren sind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden.

(5) 1 Aus den in Absatz 3 genannten Kategorien sind mindestens die in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren in den Sanierungsplan aufzunehmen. 2 Die Institute können darüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden.

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(6) 1 Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant sind, kann das Institut auf die Aufnahme des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan verzichten. 2 Das Institut muss sicherstellen, dass für die Kategorien Kapital, Liquidität, Rentabilität und Qualität der Vermögenswerte mindestens ein Indikator je Kategorie im Sanierungsplan enthalten ist. 3 Weitere Vorgaben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8.



(6) 1 Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seines Risikoprofils, seiner Rechtsform, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant sind oder aufgrund der besonderen Eigenschaften des Marktes, in dem das Institut tätig ist, nicht angewendet werden können, kann das Institut auf die Aufnahme des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan verzichten. 2 In diesem Fall hat das Institut ersatzweise einen anderen, für das Institut relevanteren Indikator derselben Kategorie in den Sanierungsplan aufzunehmen. 3 Ist nicht für jeden der in Anlage 1 enthaltenen Indikatoren ein Ersatz möglich, so muss das Institut sicherstellen, dass für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien mindestens ein Indikator je Kategorie im Sanierungsplan enthalten ist. 4 Weitere Vorgaben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8.

(7) 1 Indikatoren sind grundsätzlich einzeln zu betrachten. 2 Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators nicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes bestimmt. 3 Dies gilt nicht für die verpflichtenden Indikatoren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach Anlage 1. 4 Werden Indikatoren kombiniert, so hat das Institut diese Kombination im Sanierungsplan detailliert zu beschreiben und nachvollziehbar darzulegen, warum eine Einzelbetrachtung nicht geeignet und die gewählte Kombination angemessen ist.

(8) 1 Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. 2 Das Institut muss gemäß Satz 1 vorgenommene Änderungen der Schwellenwerte im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen.

(9) 1 Im Sanierungsplan ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. 2 Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem des Instituts eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und den Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. 3 Dabei ist auch das Überwachungsintervall für die jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.

(10) Bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans hat das Institut in der neuen Fassung des Sanierungsplans über die Entwicklung der Indikatorenwerte und deren Abstand zu den Schwellenwerten der Indikatoren seit der letzten Fassung des Sanierungsplans zu berichten, sofern das Institut an die Aufsichtsbehörde über diese Entwicklungen nicht bereits separat in angemessener Weise Bericht erstattet hat und soweit die Aufsichtsbehörde daraufhin nicht etwas anderes bestimmt hat.



§ 8 Kategorien von Indikatoren


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(1) 1 Kapitalindikatoren haben jede eingetretene und jede drohende Verschlechterung des Eigenkapitals in quantitativer und qualitativer Hinsicht einschließlich eines Anstiegs der Verschuldungsquote aufzuzeigen. 2 Die Schwellenwerte sind so festzusetzen, dass ein angemessener Abstand besteht zu den für das Institut geltenden Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/876 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) geändert worden ist, einschließlich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gemäß § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82).

(2) 1 Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie tatsächliche oder mögliche Verschlechterungen der Fähigkeit des Instituts aufzeigen, seinen aktuellen und künftigen sowie seinen kurz- und langfristigen Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf zu decken. 2 Die Schwellenwerte der Indikatoren haben einen angemessenen Abstand einzuhalten zu den für das Institut geltenden Mindestliquiditätsanforderungen, insbesondere gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich zusätzlicher Liquiditätsanforderungen gemäß § 11 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(3)
1 Rentabilitätsindikatoren haben wesentliche tatsächliche oder mögliche Veränderungen der Ertragslage aufzuzeigen, die zu einer schnellen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts führen können. 2 Dabei sind auch operationelle Risiken zu berücksichtigen, welche einen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage haben könnten.

(4)
1 Indikatoren bezüglich der Qualität der Vermögensgegenwerte haben in der Regel sowohl den aktuellen Wert als auch die Entwicklung der Qualität der Vermögenswerte des Instituts zu messen und zu überwachen. 2 Dabei sind außerbilanzielle Positionen zu berücksichtigen.

(5)
Marktbasierte Indikatoren haben die Erwartungen der Marktteilnehmer bezüglich einer möglichen plötzlichen Verschlechterung der finanziellen Situation des Instituts oder der Gruppe, die zu einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt und zu Refinanzierungsmöglichkeiten führen kann, zu erfassen.

(6)
Makroökonomische Indikatoren haben mögliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Bedingungen in den für das Institut relevanten Märkten zu erfassen.



(1) 1 Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 haben jede eingetretene und jede drohende Verschlechterung der Eigenmittel in quantitativer und qualitativer Hinsicht einschließlich eines Anstiegs der Verschuldungsquote aufzuzeigen. 2 Die Schwellenwerte der Kapitalindikatoren sind so festzusetzen, dass ein angemessener Abstand besteht zu den für das Institut geltenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, zuzüglich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3, Absatz 4 oder § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) und zuzüglich der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes. 3 Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Festsetzung der Schwellenwerte der Kapitalindikatoren oberhalb der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes besteht, wenn das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes wirksam umgesetzt werden können.

(2) 1 Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 1 haben eingetretene und drohende Verschlechterungen der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzuzeigen, welche die Institute aufgrund der Mindestanforderung nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder nach Artikel 12 bis 12i der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, vorzuhalten haben. 2 Diese Indikatoren sind nur von denjenigen Instituten in den Sanierungsplan aufzunehmen, deren Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ihre Eigenmittelanforderungen übersteigt. 3 Die Schwellenwerte für die Indikatoren bezüglich der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind oberhalb des Betrages festzusetzen, der eine Untersagung von Ausschüttungen nach § 58a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch die Abwicklungsbehörde ermöglichen oder ein Ausschüttungsverbot nach § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes begründen würde, es sei denn, das Institut begründet im Sanierungsplan nachvollziehbar, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i Kreditwesengesetz wirksam umgesetzt werden können.

(3) 1
Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie tatsächliche oder mögliche Verschlechterungen der Fähigkeit des Instituts aufzeigen, seinen aktuellen und künftigen sowie seinen kurz- und langfristigen Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf zu decken. 2 Die Schwellenwerte der Indikatoren haben einen angemessenen Abstand einzuhalten zu den für das Institut geltenden Mindestliquiditätsanforderungen, insbesondere gemäß Artikel 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich zusätzlicher Liquiditätsanforderungen gemäß § 11 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(4)
1 Rentabilitätsindikatoren haben wesentliche tatsächliche oder mögliche Veränderungen der Ertragslage aufzuzeigen, die zu einer schnellen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts führen können. 2 Dabei sind auch operationelle Risiken zu berücksichtigen, welche einen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage haben könnten.

(5)
1 Indikatoren bezüglich der Qualität der Vermögenswerte haben in der Regel sowohl den aktuellen Wert als auch die Entwicklung der Qualität der Vermögenswerte des Instituts zu messen und zu überwachen. 2 Dabei sind außerbilanzielle Positionen zu berücksichtigen.

(6)
Marktbasierte Indikatoren haben die Erwartungen der Marktteilnehmer bezüglich einer möglichen plötzlichen Verschlechterung der finanziellen Situation des Instituts oder der Gruppe, die zu einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt und zu Refinanzierungsmöglichkeiten führen kann, zu erfassen.

(7)
Makroökonomische Indikatoren haben mögliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Bedingungen in den für das Institut relevanten Märkten zu erfassen.

§ 9 Belastungsanalyse


(1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben, ist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Belastungsszenarien zu bewerten.

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(2) 1 Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos ab. 2 Das Institut hat für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln.



(2) 1 Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos ab. 2 Global systemrelevante Institute im Sinne von § 10f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und anderweitig systemrelevante Institute im Sinne von § 10g Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln, andere Institute mindestens drei.

(3) 1 Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario aus jeder der folgenden Kategorien enthalten:

1. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf ein einzelnes Institut, eine einzelne Gruppe oder ein Institut in einer Gruppe besteht (idiosynkratisches Belastungsszenario),

2. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft besteht (systemweites Belastungsszenario) sowie

3. die Kombination aus einem idiosynkratischen und einem systemweiten Belastungsszenario.

2 Bei der Entwicklung von weiteren Belastungsszenarien kann das Institut die Kategorie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Absatz 5 selbst auswählen. 3 Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario mit plötzlich eintretenden nachteiligen Entwicklungen und mindestens ein Belastungsszenario mit langsam eintretenden nachteiligen Entwicklungen enthalten.

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(4) 1 Die Belastungsszenarien müssen schwerwiegend genug sein, um die Wirksamkeit der Sanierungsoption und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 bei der Notfallplanung prüfen zu können. 2 Ein Belastungsszenario ist nur dann schwerwiegend genug, wenn in dessen Verlauf der Schwellenwert mindestens eines Indikators nach § 7 Absatz 1 oder der Schwellenwert einer Kombination von Indikatoren nach § 7 Absatz 7 erreicht wird und die ungehinderte Weiterentwicklung des Belastungsszenarios zu einer Bestandsgefährdung des Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) oder nach § 63 Absatz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes führen könnte.



(4) 1 Die Belastungsszenarien müssen schwerwiegend genug sein, um die Wirksamkeit der Sanierungsoption und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 bei der Notfallplanung prüfen zu können. 2 Ein Belastungsszenario ist nur dann schwerwiegend genug, wenn in dessen Verlauf der Schwellenwert mindestens eines Indikators nach § 7 Absatz 1 oder der Schwellenwert einer Kombination von Indikatoren nach § 7 Absatz 7 erreicht wird und die ungehinderte Weiterentwicklung des Belastungsszenarios zu einer Bestandsgefährdung des Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder nach § 63 Absatz 1 oder § 64 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder § 63 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes führen könnte.

(5) 1 Die Belastungsszenarien müssen die wesentlichen Risiken abbilden, denen das Institut oder die Gruppe ausgesetzt ist. 2 Für die Feststellung der wesentlichen instituts- oder gruppenspezifischen Risiken sind insbesondere das Geschäfts- und Refinanzierungsmodell, die Art der Geschäftstätigkeiten, die Struktur des Instituts oder der Gruppe, die Größe oder Vernetzung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie Risiken oder Schwachstellen des Instituts oder der Gruppe zu berücksichtigen. 3 Das Belastungsszenario muss auf Ereignissen beruhen, die außergewöhnlich, aber plausibel sind.

(6) 1 Bei der Entwicklung idiosynkratischer Belastungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in Betracht zu ziehen:

1. der Ausfall wichtiger Geschäftspartner,

2. die Schädigung des Ansehens des Instituts oder der Gruppe,

3. erhebliche Liquiditätsabflüsse,

4. nachteilige Entwicklungen der Preise von Vermögenswerten, denen das Institut oder die Gruppe in erheblichem Umfang ausgesetzt ist,

5. erhebliche Kreditausfälle und

6. ein erhebliches operationelles Verlustrisiko.

2 Bei der Entwicklung von systemweiten Belastungsszenarien sind die folgenden Ereignisse vorrangig in Betracht zu ziehen:

1. der Ausfall von wichtigen Geschäftspartnern mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität,

2. ein Rückgang der auf dem Markt für Interbankenkredite verfügbaren Liquidität,

3. ein erhöhtes Länderrisiko und allgemeine Kapitalabflüsse aus einem für die Geschäftstätigkeit des Instituts oder der Gruppe wichtigen Land,

4. eine ungünstige Entwicklung der Preise von Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten und

5. ein Konjunkturabschwung.

3 Sollten andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten Ereignisse die instituts- oder gruppenspezifischen Risiken besser abbilden, sind diese Ereignisse bei der Entwicklung von Belastungsszenarien heranzuziehen. 4 Die Auswahl der Ereignisse für die Belastungsszenarien ist nachvollziehbar zu begründen. 5 Die Aufsichtsbehörde kann einem oder mehreren Instituten und übergeordneten Unternehmen bestimmte Belastungsszenarien vorgeben, die sich auf das Institut, gruppenangehörige Unternehmen oder die gesamte Gruppe beziehen.

(7) Die Belastungsszenarien und die zugrunde gelegten Annahmen sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbar zu beschreiben.

(8) 1 Die Auswirkungen der Belastungsszenarien sowohl auf das Institut als auch auf die Gruppe sind darzustellen. 2 Diese Darstellung umfasst insbesondere die Auswirkungen auf Kapital, Liquidität, Ertragskraft, Risikoprofil, Fortführung des Geschäftsbetriebs einschließlich Zahlungs- und Abrechnungsprozessen sowie das Ansehen des Instituts oder der Gruppe. 3 Die Auswirkungen der Belastungsszenarien auf die Entwicklung der relevanten Indikatorenwerte im Verlauf der Belastungsszenarien sind ebenfalls darzustellen.

(9) 1 Betrachtungshorizont für die Analyse nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist die gesamte Zeitspanne, die benötigt wird, um die finanzielle Stabilität des Instituts oder der Gruppe zu sichern oder wiederherzustellen. 2 Bei der Analyse der Auswirkungen und der Umsetzbarkeit der in den Belastungsszenarien eingesetzten Handlungsoptionen sind die verwendeten Annahmen und die Auswirkungen der Handlungsoptionen auf die relevanten Indikatorenwerte nachvollziehbar darzustellen.



§ 14 Indikatoren


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(1) 1 Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. 2 Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 3 Soweit das Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. 4 Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen. 5 Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden.



(1) 1 Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. 2 Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 3 Soweit das Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. 4 Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen. 5 Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. 6 Das Institut ist nicht zur Darstellung von qualitativen Indikatoren verpflichtet, wenn es im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung des Instituts nicht geeignet sind.

(2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makroökonomische Indikatoren nach § 7 Absatz 3 Satz 2 in den Sanierungsplan aufzunehmen.

(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(4) § 7 Absatz 10 findet keine Anwendung.



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§ 16a (neu)




§ 16a Kommunikations- und Informationsplan


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Ein Kommunikations- und Informationsplan im Sinne des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich.

§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen


(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.

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(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, finden nur § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Anwendung.



(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem


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(1) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2 Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen.

(2) 1 Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. 2 Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3 Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden.



(1) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2 Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 28 zu erfüllen.

(2) 1 Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 27 können zusammengefasst erfolgen. 2 Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3 Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2 Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.

(4) 1 Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. 2 In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. 3 Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075.



§ 23 Interner Prozess


(1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu beschreiben.

(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Sicherungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind.

(3) 1 Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim institutsbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. 2 Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. 3 Dabei ist auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.

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(4) 1 Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. 2 Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich informiert wird und eine Entscheidung über das Ergreifen von Handlungsoptionen trifft. 3 Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird und wie die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem sowohl über das Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren als auch über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert werden.



(4) 1 Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. 2 Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. 3 Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird. 4 Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 4 Satz 2 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert werden.

(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.



§ 24 Indikatoren


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(1) 1 Im Sanierungsplan ist darzustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. 2 Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. 3 Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. 4 Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 5 Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.



(1) 1 Im Sanierungsplan ist dazustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. 2 Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. 3 Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. 4 Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. 5 Die Darstellung von qualitativen Indikatoren ist nicht erforderlich, soweit im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet wird, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung der befreiten Institute nicht geeignet sind. 6 Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.

(2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.

(4) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können. 2 Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend.



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§ 26 Kommunikations- und Informationsplan




§ 26 (aufgehoben)


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Der Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems hat einen Kommunikations- und Informationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem erfüllt.



 
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§ 27 Vorbereitungsmaßnahmen




§ 26 Vorbereitungsmaßnahmen


Die Beschreibung der Umsetzung des identifizierten Handlungsbedarfs gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und die befreiten Institute zu erfolgen.



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§ 28 Informationsaustausch




§ 27 Informationsaustausch


(1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das institutsbezogene Sicherungssystem und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Handlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.

(2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind, sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.



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§ 29 Aktualisierung




§ 28 Aktualisierung


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1 Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.



1 Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2 Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.

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§ 30 Inkrafttreten




§ 29 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Anlage 1 Liste der Indikatoren des Sanierungsplans


1. Kapitalindikatoren

a) Harte Kernkapitalquote

b) Gesamtkapitalquote

c) Verschuldungsquote

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d) Quote oder Quoten der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

2. Liquiditätsindikatoren

a) Liquiditätsdeckungsquote

b) Strukturelle Liquiditätsquote

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c) Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt



c) Verfügbare zentralbankfähige unbelastete Vermögenswerte

d) Liquiditätsposition


3. Rentabilitätsindikatoren

a) Kapitalrendite oder Eigenkapitalrendite

b) Bedeutende operative Verluste

4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte

a) Anstiegsrate der notleidenden Kredite (brutto)

b) Deckungsquote (Rückstellungen/Gesamtwert der notleidenden Kredite)

5. Marktbasierte Indikatoren

a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung

b) Credit-Default-Swap-Spread (CDS-Spread)

c) Aktienkursschwankung

6. Makroökonomische Indikatoren

a) Veränderungen des Bruttoinlandprodukts

b) Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel



Anlage 2 Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans


1. Kapitalindikatoren

a) Verhältnis von Gewinnrücklage und Rückstellungen zum Gesamteigenkapital

b) Nachteilige Informationen über die Finanzlage wichtiger Gegenparteien

2. Liquiditätsindikatoren

a) Konzentration von Liquidität und Finanzierungsquellen

b) Kosten der Gesamtfinanzierung (Einlagenrefinanzierung und Refinanzierung am Interbankengeldmarkt)

c) Durchschnittliche Position der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt

d) Inkongruenz bei der vertraglichen Laufzeit

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e) Verfügbare unbelastete Vermögenswerte



e) Kosten der Refinanzierung am Interbankengeldmarkt

3. Rentabilitätsindikatoren

a) Aufwand-Ertrag-Verhältnis (Betriebskosten/Betriebseinkommen)

b) Nettozinsspanne

4. Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte

a) Notleidende Kredite/Eigenkapital

b) Notleidende Kredite (brutto)/Kredite insgesamt

c) Anstiegsrate der Wertminderungen auf Finanzanlagen

d) Notleidende Kredite nach wesentlicher geografischer oder sektoraler Konzentration

e) Gestundete Forderungen2/Risikopositionen insgesamt

5. Marktbasierte Indikatoren

a) Kurs-Buchwert-Verhältnis

b) Risiko für das Ansehen des Instituts oder erheblicher Schaden für das Ansehen des Instituts

6. Makroökonomische Indikatoren

a) Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung von Staaten

b) Arbeitslosenquote


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2 'Unterlassene Forderungen' gemäß der Definition in den Artikeln 163 bis 183 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).