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§ 28 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 28 Aktualisierung



1Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.



 
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Frühere Fassungen von § 28 MaSanV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
vom 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MaSanV Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem (vom 07.12.2024)
... 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 28 zu erfüllen. (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV
... 16a Kommunikations- und Informationsplan". b) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 ... 26 Vorbereitungsmaßnahmen § 27 Informationsaustausch § 28 Aktualisierung § 29 Inkrafttreten". c) Die Angabe zu § 30 ... sind." 12. § 26 wird aufgehoben. 13. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27. 14. § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden ... 13. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27. 14. § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „häufiger zu aktualisieren" die ...