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§ 28 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 28 Aktualisierung
1Der vom institutsbezogenen Sicherungssystem erstellte Sanierungsplan ist nach jeder Änderung, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken kann, zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. 2Die Aufsichtsbehörde kann von dem institutsbezogenen Sicherungssystem verlangen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde sowie der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung V. v. 3. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 m.W.v. 7. Dezember 2024
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Frühere Fassungen von § 28 MaSanV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 MaSanV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaSanV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 MaSanV Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem (vom 07.12.2024)
... 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 28 zu erfüllen. (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV
... 16a Kommunikations- und Informationsplan". b) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 26 ... 26 Vorbereitungsmaßnahmen § 27 Informationsaustausch § 28 Aktualisierung § 29 Inkrafttreten". c) Die Angabe zu § 30 ... sind." 12. § 26 wird aufgehoben. 13. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27. 14. § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden ... 13. Die §§ 27 und 28 werden die §§ 26 und 27. 14. § 29 wird § 28 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „häufiger zu aktualisieren" die ...
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