Tools:
Update via:
Änderung § 21 MaSanV vom 07.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 MaSanV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MaSanVÄndV am 7. Dezember 2024 und Änderungshistorie der MaSanVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 21 MaSanV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung | § 21 MaSanV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2 Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen. (2) 1 Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. 2 Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3 Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2 Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 28 zu erfüllen. (2) 1 Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 27 können zusammengefasst erfolgen. 2 Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3 Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden. |
(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2 Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird. (4) 1 Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. 2 In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. 3 Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13856/al208744-0.htm