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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (BPolLVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664 (Nr. 15); Geltung ab 01.04.2020
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 GBPolVDAufstV § 1, § 3, § 4, § 6

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 16a" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis c" die Wörter „oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c" eingefügt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung."

4.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BPolLVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 54 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...