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Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (BPolLVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, und des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 BPolLV § 5, § 9, § 11, § 12, § 12a (neu), § 16, § 16a (neu), § 17, § 18, Anlage 2
Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten". - b)
- Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 18 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei".
- 2.
- § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde." - 3.
- In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „sich nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt" durch die Wörter „den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen" ersetzt.
- 4.
- § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen." - 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können
- 1.
- Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
- a)
- die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
- b)
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
- 2.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
- a)
- die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
- b)
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
- 3.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
- a)
- die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
- b)
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
- 4.
- Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
- a)
- die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
- b)
- die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 4" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder 4" ersetzt.
- 6.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind." - 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
- „b)
- sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
- c)
- sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,".
- bb)
- Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und in ihm wird das Wort „Beurteilungen" durch die Wörter „dienstliche Beurteilungen" ersetzt.
- cc)
- Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden."
- 8.
- Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 16a bis 18 ersetzt:
„§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn- 1.
- dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und
- 2.
- die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
- a)
- bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre alt sind,
- b)
- sich in dem von der Bundespolizei geförderten Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt haben,
- c)
- den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit einem mindestens überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen haben und
- d)
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass- 1.
- über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
- 2.
- im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar übertragen werden.
§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn- 1.
- die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
- 2.
- für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
- 3.
- die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
- a)
- bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
- b)
- sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
- c)
- sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
- d)
- in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
- e)
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass- 1.
- über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
- 2.
- im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.
§ 18 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei verliehen werden, wenn- 1.
- die Verleihung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
- 2.
- für die Verleihung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
- 3.
- die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
- a)
- bei der Zulassung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes noch nicht 59 Jahre alt sind,
- b)
- sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
- c)
- sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,
- d)
- in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind,
- e)
- im Rahmen einer Bestenauslese ausgewählt worden sind und
- f)
- erfolgreich an einem Feststellungsgespräch teilgenommen haben.
(2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die notwendigen Fachkenntnisse für den vorgesehenen Aufgabenbereich besitzt.(3) Das Feststellungsgespräch orientiert sich schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen Aufgaben und an der vorgesehenen Verwendung im neuen Aufgabenbereich. Es kann einmal wiederholt werden. Das Feststellungsgespräch mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde. Das Nähere regelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsidiums.(4) Ist das Feststellungsgespräch bei einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen." - 9.
- Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | |
1 | Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter | - Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege- rin oder ‑pfleger oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" nach dem Notfallsanitätergesetz und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich |
2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera- peut und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommu- nikationstechnik oder - Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni- kationstechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | - Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro- beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs- mechaniker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder | |
- Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Kriminaltechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |||
6 | Nautisches Funktions- personal | Seemännische oder nautische Qualifikation und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
7 | Gehobener Polizei- vollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver- kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich |
8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun- des oder der Länder nach der Verordnung über Luft- fahrtpersonal und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig | Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoff- prüfung der Qualifikations- stufe 2 | Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti- schen Bereich und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
13 | Kommandantin oder Kom- mandant eines Einsatz- schiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stell- vertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich | |
14 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
19 | Höherer Polizeivoll- zugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich |
20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus- bildung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich". |
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 GBPolVDAufstV § 1, § 3, § 4, § 6
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 16a" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis c" die Wörter „oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c" eingefügt.
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung."
- 4.
- Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden."
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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