Die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 16a" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis c" die Wörter „oder § 16a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c" eingefügt.
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung."
- 4.
- Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328