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§ 5 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ÄApprOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Vorzeitiges Praktisches Jahr



(1) Nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag findet das Praktische Jahr abweichend von § 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte nach einem Studium der Medizin von fünf Jahren und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt (vorzeitiges Praktisches Jahr).

(2) 1Das vorzeitige Praktische Jahr beginnt jeweils in den Monaten April und Oktober. 2Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 15 Wochen

1.
in Innerer Medizin,

2.
in Chirurgie und

3.
in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.

3Erfolgt die Ausbildung nach Satz 2 Nummer 3 nicht in der Allgemeinmedizin, kann die Universität ein klinisch-praktisches Fachgebiet für den dritten Ausbildungsabschnitt festlegen, wenn dies zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist. 4Die Universität kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von Satz 2 festlegen, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfordert. 5Eine Gesamtdauer der Ausbildung von 45 Wochen und eine Mindestdauer je Ausbildungsabschnitt von 10 Wochen müssen gewährleistet sein.

(3) Studierende, die am 28. März 2020 bereits mit dem Praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte begonnen haben, führen dieses nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte fort.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÄApprOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprOAbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ÄApprOAbwV Zeitpunkt und Voraussetzung für das Ablegen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres nach § 5 abgeleistet worden sein. (4) Die Länder können abweichend von den ...
§ 10 ÄApprOAbwV Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
... für Ärzte zuständige Stelle hat in diesen Fällen vor dem Zeitpunkt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 über die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu entscheiden. ...