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Artikel 3 - Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiPrOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1; Geltung ab 04.07.2020, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


Artikel 3 ändert mWv. 4. Juli 2020 ÄApprOAbwV § 11, § 12, § 11 (neu), § 12 (neu)

Die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Eignungs- und Kenntnisprüfung

§ 11 Eignungsprüfung

Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

§ 12 Kenntnisprüfung

Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert."

2.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

3.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.