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Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiPrOAbwV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, c und d des Infektionsschutzgesetzes *) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, und dessen Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c und d durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß § 5 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes tritt diese Verordnung mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.
Artikel 1 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 1 ändert mWv. 4. Juli 2020 EpiZÄPrOAbwV
(gesamter Text siehe Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite - EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 2 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
(gesamter Text siehe Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite)
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6 Eignungs- und Kenntnisprüfung
§ 11 Eignungsprüfung
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
§ 12 Kenntnisprüfung
Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert." - 2.
- Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
- 3.
- Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2020.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Jens Spahn
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14012/index.htm