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Artikel 4 - Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiPrOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1; Geltung ab 04.07.2020, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) In Artikel 2 tritt § 3 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2020.

 
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