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Artikel 2 - Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiPrOAbwV k.a.Abk.)
Artikel 2 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
(gesamter Text siehe Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite)
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EpiPrOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EpiPrOAbwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 EpiPrOAbwV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 2 tritt § 3 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in ...
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