1In den Fällen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 sollen abweichend von
§ 28 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in angemessenem Umfang auch die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen, Prüfungsgegenstand sein.
2Dies gilt auch für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte, der zeitgleich mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.