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ÄApprOAbwV
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§ 10
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§ 10 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ÄApprOAbwV
k.a.Abk.
)
V. v. 30.03.2020
BAnz AT 31.03.2020
V1; zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 03.07.2020
BAnz AT 03.07.2020
V1
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9
Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
2 weitere Fassungen
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 5 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1)
1
In den Fällen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 1
melden sich die Studierenden für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von
§ 10 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte
im letzten Studienhalbjahr, nach dem das vorzeitige Praktische Jahr frühestens stattfinden darf.
2
Die nach
§ 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte
zuständige Stelle hat in diesen Fällen vor dem Zeitpunkt nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1
über die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu entscheiden.
(2)
1
In den Fällen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 2
ist abweichend von
§ 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Approbationsordnung für Ärzte
bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht vorzulegen.
2
Die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
§ 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte
darf erst erfolgen, wenn der nach Landesrecht zuständigen Stelle das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorliegt.
§ 9
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§ 11
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Zitierungen von
§ 10 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ÄApprOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprOAbwV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 ÄApprOAbwV Übergangsregelung
(vom 04.07.2020)
... und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab.
§ 10 Absatz 2
gilt für diese Fälle ...
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