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Änderung § 14 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 04.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
 

(Text alte Fassung)

§ 12 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 14 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 

 
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