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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben
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Abschnitt 7 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ÄApprOAbwV k.a.Abk.)
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 7 Übergangsregelung und Inkrafttreten
§ 13 Übergangsregelung
1Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. 2§ 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite V. v. 3. Juli 2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 m.W.v. 4. Juli 2020
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2020.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite V. v. 3. Juli 2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 m.W.v. 4. Juli 2020
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Jens Spahn
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