Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (GuAMKflAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715, 1933 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-127 Berufliche Bildung
|

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Großhandel und

b)
Außenhandel sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Warensortiment zusammenstellen und Dienstleistungen anbieten,

2.
handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern,

3.
Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen,

4.
Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und steuern,

5.
Verkauf kundenorientiert planen und durchführen,

6.
Distribution planen und steuern,

7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen und

8.
Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Großhandel sind:

1.
Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln und

2.
warenbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren und durchführen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Außenhandel sind:

1.
Außenhandelsgeschäfte abwickeln und Auslandsmärkte bedienen und

2.
internationale Berufskompetenzen anwenden.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

2.
Bedeutung des Groß- und Außenhandels sowie Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kommunikation und

6.
elektronische Geschäftsprozesse (E-Business).

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 4 GuAMKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GuAMKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GuAMKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GuAMKflAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement (vom 01.08.2020)
... zusammen- stellen und Dienstleistungen anbieten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleis- tungen unter ... Beschaffungslogistik planen und steuern ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Ziele der handelsspezifischen Beschaffungslogistik reflektieren, Konzepte ... Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) unter Beachtung von Beschaffungsrichtlinien Bezugs- quellen ermitteln und ... planen, durchführen, kontrollieren und steuern ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und Vertriebskanälen ... 5 Verkauf kundenorientiert planen und durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Anfragen bearbeiten, Preise ermitteln und angebots- spezifische Kalkulationen ... 8 6 Distribution planen und steuern ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten auftragsbezogen ... Steuerung und Kontrolle durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher und rechtlicher ... Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits- und Organisationsmittel ... 1 Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, Wa- ren und Frachtdokumente ... Rückabwick- lungsprozesse organisieren und durchführen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Retourenprozesse aus Kundenreklamationen gemäß betrieblichen ... abwickeln und Auslands- märkte bedienen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) zur Vorbereitung von Außenhandelsgeschäften die Absatz- und ... 2 Internationale Berufs- kompetenzen anwenden ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) im Rahmen der internationalen Kommunikation, Ko- operation und ... sowie arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der ... Außenhandels sowie Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufgaben und Funktionen des Groß- und Außenhan- dels entlang der ... und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung er- greifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... zuführen 5 Kommunikation ( § 4 Absatz 5 Nummer 5 ) a) in der internen und externen Zusammenarbeit situa- tions- und zielorientiert ... 6 Elektronische Geschäftspro- zesse (E-Business) ( § 4 Absatz 5 Nummer 6 ) a) E-Business-Systeme zur Ressourcenplanung und Verwaltung von Kundenbeziehungen in ...