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§ 21 - Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (GuAMKflAusbV)
V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715, 1933 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-127 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-127 Berufliche Bildung
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§ 21 Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel
(1) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
- 2.
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 3.
- Lösungswege unter Anwendung internationaler Berufskompetenz zu entwickeln und zu begründen,
- 4.
- Geschäftsgespräche kunden-, service- und prozessorientiert zu führen und auszuwerten und dabei Waren-, Dienstleistungs- und Fachkenntnisse einzubeziehen und
- 5.
- praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Zusammenhänge sowie unter Beachtung rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen, zu steuern und auszuwerten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Internationaler Handel und Auslandsmärkte,
- 2.
- Warensortiment und Marketing und
- 3.
- Einkauf und Beschaffungslogistik.
(3) 1Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. 2Das fallbezogene Fachgespräch dauert 30 Minuten. 3Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine praxisbezogene Fachaufgabe. 4Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, ob die Durchführung nach Absatz 4 oder Absatz 5 gewählt wird.
(4) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben zu bearbeiten, die
- 1.
- ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden und
- 2.
- aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.
(5) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling im Ausbildungsbetrieb eigenständig zwei praxisbezogene Fachaufgaben zu bearbeiten, die
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb festgelegt hat und
- 2.
- aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.
(6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13863/a238250.htm