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Anlage - Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (GuAMKflAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715, 1933 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-127 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Warensortiment zusammen-
stellen und Dienstleistungen
anbieten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleis-
tungen unter Berücksichtigung der Absatzchancen
ermitteln und dabei Kern- und Randsortimente diffe-
renziert betrachten
b) Informationen über Warensortimente und Dienstleis-
tungen einholen, auch unter Nutzung elektronischer
Medien
c) Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientier-
ter Warensortimente entwickeln
d) Verpackungen nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten auswählen
e) Vorschläge für waren- und kundenbezogene Dienst-
leistungsangebote entwickeln
f) branchenübliche Fachbegriffe, Maß-, Mengen- und
Gewichtseinheiten verwenden
g) waren- und dienstleistungsbezogene Normen und
rechtliche Regelungen einhalten
16  
2Handelsspezifische
Beschaffungslogistik planen
und steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Ziele der handelsspezifischen Beschaffungslogistik
reflektieren, Konzepte bewerten und daraus geeig-
nete Transportmittel und Lagerstätten für Logistik-
ketten ableiten
b) logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und
ökologischen Kriterien sowie nach betrieblichen Vor-
gaben auswählen, Verträge abschließen und die Ver-
tragserfüllung kontrollieren
c) rechtliche Regelungen für das Transportwesen einhal-
ten sowie Transportrisiken beurteilen und absichern
d) Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wieder-
verkäufern sowie Schwachstellen in der Wertschöp-
fungskette analysieren, Fehlerquellen erkennen und
Vorschläge zur Fehlerbeseitigung und zur Prozess-
optimierung machen
e) für die Warenbeschaffung branchenbezogene Markt-
und Börsenberichte, Fachpublikationen, Bezugs-
quellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen,
einschließlich elektronischer Informationsquellen,
auswählen, nutzen und auswerten
f) ökonomische, ökologische, soziale und ethische
Aspekte der Nachhaltigkeit in nationalen und inter-
nationalen Lieferketten bei der Beschaffung berück-
sichtigen
 10
3 Einkauf von Waren und
Dienstleistungen
marktorientiert planen,
organisieren und durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) unter Beachtung von Beschaffungsrichtlinien Bezugs-
quellen ermitteln und Angebote einholen
b) Durchführung von Ausschreibungsverfahren prüfen,
an Ausschreibungsverfahren mitwirken und elektroni-
sche Plattformen für die Beschaffung nutzen
c) Angebote vergleichen hinsichtlich Art, Beschaffen-
heit, Qualität, Menge und Preis von Waren, Verpa-
ckungskosten, Lieferzeit sowie Liefer- und Zahlungs-
bedingungen
d) Dienstleistungsangebote, insbesondere im Hinblick
auf Umfang, Qualität, Verfügbarkeit und Preise, ver-
gleichen
e) Waren bestellen, Dienstleistungen beauftragen und
Auftragsbestätigungen prüfen
12  
f) Verhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern
führen, Vertragsbedingungen festlegen und doku-
mentieren und dabei Risiken und Besonderheiten
beim Einkauf im Ausland beachten
g) Vertragserfüllung, insbesondere Liefer- und Leis-
tungstermine, überwachen, bei Verzug mahnen sowie
Rechnungen und Lieferdokumente prüfen
h) Reklamationen unter Berücksichtigung der vertrag-
lichen Verpflichtungen bearbeiten
 4
4Marketingmaßnahmen
planen, durchführen,
kontrollieren und steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und
Vertriebskanälen anforderungsorientiert beschaffen
und bewerten
b) Marktbeobachtung durchführen, Ergebnisse auswer-
ten und Vorschläge für den Einsatz von Marketing-
instrumenten auch unter Berücksichtigung von Instru-
menten des Onlinemarketings ableiten
c) Marktaktivitäten des Unternehmens mit denen von
Wettbewerbern vergleichen
d) verkaufsfördernde Maßnahmen für alle unterneh-
mensspezifischen Vertriebskanäle planen, durchfüh-
ren, kontrollieren und steuern und dabei Budgetvor-
gaben berücksichtigen
e) ergänzende waren- und kundenbezogene Dienstleis-
tungen anbieten und ihre Wirkung als Marketing-
instrument bewerten
f) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung
reflektieren und Verbesserungsvorschläge ableiten
g) die Weiterentwicklung und Optimierung des Online-
auftrittes unterstützen
h) kundenorientiert handeln, insbesondere Beziehungen
zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maß-
nahmen der Kundenbindung durchführen
 8
5Verkauf kundenorientiert
planen und durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Anfragen bearbeiten, Preise ermitteln und angebots-
spezifische Kalkulationen durchführen
b) Aufträge bearbeiten und bestätigen sowie Rechnun-
gen erstellen
14  
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Kundenbindung beitragen
d) Angebote unter Berücksichtigung von Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
  
e) Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln,
Kundenkontakte herstellen und pflegen
f) betriebliche Vertriebskanäle kundenspezifisch nutzen
g) Möglichkeiten von Onlinevertriebskanälen prüfen so-
wie Verknüpfungen und Wechselwirkungen zwischen
verschiedenen Vertriebskanälen darstellen
h) dem Kunden Handlungsmöglichkeiten bei auftrags-
bezogenen Änderungen, insbesondere bei Preis-
änderungen, aufzeigen
i) Beratungs- und Verkaufsgespräche kunden- und er-
gebnisorientiert unter Berücksichtigung verkaufs-
psychologischer Aspekte planen, durchführen und
nachbereiten
j) Verträge abschließen
k) Kundenreklamationen erfassen und nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten
sowie Kulanzregelungen anwenden
 8
6Distribution planen und
steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten
auftragsbezogen auswählen sowie Transportkosten
ermitteln
b) versandspezifische Anforderungen erfüllen, Aufträge
abwickeln sowie Versand- und Begleitdokumente er-
stellen
c) Liefertermine vereinbaren, Warenversand planen und
veranlassen
d) Liefertermine kontrollieren und Möglichkeiten der
Sendungsverfolgung nutzen
 6
7Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher
und rechtlicher Regelungen buchhalterisch einord-
nen, Belege erfassen und buchen
b) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kredit-
instituten, Dienstleistern, Lieferanten und Kunden be-
arbeiten
c) Auskünfte über Kunden, Lieferanten und Dienstleister
einholen und bewerten
d) aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten Maßnahmen
ableiten
e) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung an-
wenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung
nutzen
f) betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung an-
wenden, Kosten erfassen und überwachen sowie be-
triebliche Leistungen bewerten und verrechnen
g) betriebliches Controlling als Informations- und
Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen ermitteln
und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten
 12
8 Arbeitsorganisation projekt-
und teamorientiert planen
und steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits- und
Organisationsmittel systematisch planen, durchfüh-
ren und kontrollieren
b) Arbeitsprozesse im eigenen Arbeitsbereich reflektie-
ren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen
c) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und elektroni-
sche Lernmedien nutzen
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er-
gebnisse abstimmen und auswerten
e) Präsentationstechniken anwenden
6  
f) Vorbereitung, Planung, Überwachung, Steuerung,
Abschluss und Dokumentation betrieblicher Projekte
unterstützen
g) bei der Umsetzung und Durchführung von betrieb-
lichen Projekten mitarbeiten
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Großhandel

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Lagerlogistik planen, steuern
und abwickeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, Wa-
ren und Frachtdokumente prüfen und Abweichungen
dokumentieren
b) Wareneingangskontrollen durchführen und Waren-
eingänge erfassen, Abweichungen dokumentieren
und Korrekturmaßnahmen einleiten
c) Waren nach betrieblichen Vorgaben einlagern und
pflegen
d) betriebliche Lagerhaltung und deren Arbeitsabläufe
im Hinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung or-
ganisieren, auch unter Nutzung elektronischer Lager-
verwaltungssysteme
e) Lagerbestände überwachen, Bestandsveränderungen
und -abweichungen erfassen und erforderliche Kor-
rekturen durchführen
f) Istbestände gemäß betrieblicher Inventurmethode
aufnehmen und mit den Sollbeständen abgleichen
g) Waren auftragsbezogen auslagern, kommissionieren
und versandfertig machen sowie Versand veranlassen
h) rechtliche und betriebliche Regelungen für die Lager-
logistik einhalten
 24
2Warenbezogene Rückabwick-
lungsprozesse organisieren
und durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Retourenprozesse aus Kundenreklamationen gemäß
betrieblichen Regelungen einleiten
b) Waren aus Kundenretouren annehmen, prüfen und
ihre weitere Verwendung klären
c) Retourengründe analysieren und Maßnahmen ableiten
 4
  d) Gründe für Lieferantenretouren unterscheiden, weitere   
  Verwendung der Retourware und Rücksendemöglich-
keiten prüfen
e) Waren für die Rücksendung prüfen und versandfähig
bereitstellen
f) warenbezogene Rückabwicklungsprozesse kaufmän-
nisch umsetzen und dokumentieren
  


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Außenhandel

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Außenhandelsgeschäfte
abwickeln und Auslands-
märkte bedienen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) zur Vorbereitung von Außenhandelsgeschäften die
Absatz- und Beschaffungschancen ermitteln und do-
kumentieren sowie die staatenspezifischen Import-
oder Exportbestimmungen einhalten
b) Außenhandelsrisiken berücksichtigen und geeignete
Maßnahmen zum Risikomanagement für die abzu-
schließenden Verträge auswählen
c) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen und
-instrumente, insbesondere Akkreditive, auswählen
und anwenden
d) international gebräuchliche Handelsklauseln, insbe-
sondere die Incoterms, bei Handelsgeschäften an-
wenden
e) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläu-
tern und Kreditabsicherung vorbereiten
f) Transportmittel und -wege im internationalen Waren-
verkehr bestimmen und dabei ökologische und öko-
nomische Kriterien sowie die Transportfähigkeit,
Transportrisiken, Lagerfähigkeit, Pflege, Behandlung
und Verpackung von Waren berücksichtigen
g) Fracht-, Speditions-, Lager- und Logistikverträge ab-
schließen
h) Notwendigkeiten von Transportversicherungen prüfen
und Maßnahmen vorschlagen
i) geeignetes Zollverfahren auswählen, bei Importge-
schäften die anfallenden Abgaben, insbesondere
Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, errechnen und bei
Einkaufs- und Verkaufskalkulationen einbeziehen so-
wie am elektronischen Zollverfahren mitwirken
j) für den internationalen Handel übliche Warendoku-
mente prüfen, beschaffen und erstellen
 20
2Internationale Berufs-
kompetenzen anwenden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) im Rahmen der internationalen Kommunikation, Ko-
operation und Geschäftsanbahnung staatenspezifi-
sche Rahmenbedingungen und rechtliche Anforde-
rungen beachten
b) Gespräche situations- und adressatengerecht führen
und dabei kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen
berücksichtigen
 8
  c) bei Anbahnungen, Verhandlungen, Abschlüssen und   
  Erfüllung von Außenhandelsverträgen mündlich und
schriftlich in einer Fremdsprache kommunizieren, ins-
besondere Informationen einholen
d) Angebote, Annahmen, Auftragsbestätigungen und
  
  Handelsrechnungen staatenspezifisch erstellen, be-
arbeiten und prüfen
e) Waren- und Frachtdokumente in einer Fremdsprache
bearbeiten, prüfen und erstellen
  


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie arbeits-,
sozial- und tarifrechtliche
Vorschriften
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen
System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung
beitragen
c) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits-
und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern, insbe-
sondere wesentliche Inhalte und Bestandteile eines
Arbeitsvertrages darstellen
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebs-
verfassungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbe-
triebes erklären
f) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
g) Ziele und Grundsätze des betrieblichen Personalwe-
sens beschreiben
h) Sinn und Zweck der Prävention und einer Präven-
tionskultur auf der Grundlage der gesetzlichen Unfall-
versicherung beschreiben und diese Präventions-
kultur auf die betriebliche Praxis übertragen
während
der gesamten
Ausbildung
2Bedeutung des Groß- und
Außenhandels sowie
Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufgaben und Funktionen des Groß- und Außenhan-
dels entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen
der Gesamtwirtschaft beschreiben
b) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbe-
triebes sowie seine Stellung am Markt erläutern
c) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der
Europäischen Union darstellen
d) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes dar-
stellen
e) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
  f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Behörden, Wirtschaftsorganisatio-
nen und Gewerkschaften erläutern
g) Compliance, insbesondere Maßnahmen, Strukturen
und Prozesse zur Einhaltung rechtlicher Regelungen
und betrieblicher Richtlinien beachten und Abwei-
chungen melden
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) in der internen und externen Zusammenarbeit situa-
tions- und zielorientiert unter Berücksichtigung von
Wertschätzung, Vertrauen, Respekt und gesellschaft-
licher Vielfalt kommunizieren
b) effizient, ressourcenschonend und adressatenge-
recht, auch unter Nutzung digitaler Medien, kommu-
nizieren sowie Ergebnisse dokumentieren
c) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
d) fremdsprachige Informationen nutzen
6  
e) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
f) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
 4
6 Elektronische Geschäftspro-
zesse (E-Business)
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) E-Business-Systeme zur Ressourcenplanung und
Verwaltung von Kundenbeziehungen in den Ge-
schäftsprozessen anwenden und Ziele, Funktionen
und Schnittstellen dieser Systeme darstellen
b) Zusammenhänge zwischen Daten- und Warenfluss
bei betrieblichen Prozessen herstellen und berück-
sichtigen
c) externe und interne elektronische Informations- und
Kommunikationsquellen aus E-Business-Systemen
für die Informationsbeschaffung auswählen und bei
betrieblichen Prozessen nutzen sowie Standardsoft-
ware und betriebsspezifische Software anwenden
d) Daten und Informationen, insbesondere im Zusam-
menhang mit Stammdatenmanagement, beschaffen,
erfassen, vervollständigen, sichern und pflegen
e) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben
zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit einhalten
10  
f) Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren
und Ergebnisse zur Steuerung des Warenflusses nut-
zen
g) Kennzahlen mit elektronischen Anwendungen ermit-
teln
 8






 

Frühere Fassungen von Anlage GuAMKflAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020 (18.08.2020)Berichtigung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
vom 05.08.2020 BGBl. I S. 1933

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.