§ 6 - Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (GuAMKflAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715, 1933 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-127 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung V. v. 29. Juni 2021 BGBl. I S. 2244 m.W.v. 3. Juli 2021



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