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Änderung § 1 InfrGGBV vom 01.01.2021
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§ 1 InfrGGBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1 InfrGGBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Beleihung | |
(1) 1 Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (Gesellschaft) wird beliehen 1. mit Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung und 2. mit Aufgaben der Finanzierung und vermögensmäßigen Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung sowie mit Aufgaben des Finanzmanagements für die Bundesfernstraßen. | |
(Text alte Fassung) 2 Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. | (Text neue Fassung) 2 Die Gesellschaft wird mit straßenverkehrsrechtlichen Befugnissen beliehen, soweit 1. für diese straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben eine besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes gemäß § 44a Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 11 und § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung besteht und 2. das Fernstraßen-Bundesamt diese Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes und § 44a Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überträgt. 3 Davon ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ausübt. |
(2) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung insbesondere 1. das Aufstellen von Verkehrszeichen bei nicht verkehrssicherem Zustand der Straße (§ 3 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), 2. den Erlass von Duldungsverfügungen, die auf das Betreten und vorübergehende Benutzen von Grundstücken Dritter zum Zweck der Unterhaltung von Bundesfernstraßen gerichtet sind (§ 3a des Bundesfernstraßengesetzes), 3. den Erlass und die Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Bauten (§ 4 des Bundesfernstraßengesetzes), 4. die Durchführung von Baufreigabeverfahren für Nebenbetriebe (§ 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 1 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes), 5. die Durchführung von Betriebsfreigabeverfahren für Nebenbetriebe (§ 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 2 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes), 6. die Durchführung von Maßnahmen zur Beschränkung des Gemeingebrauchs, einschließlich der Kenntlichmachung der Beschränkungen des Gemeingebrauchs durch Verkehrszeichen (§ 7 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), sowie die Festsetzung und Beitreibung von Ersatzleistungen und Erstattungsansprüchen wegen der aufwendigeren Herstellung oder des Ausbaus einer Bundesfernstraße in Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3, § 7a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes), 7. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes), die Zustimmung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch eine Gemeinde (§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes), die Aufforderung an eine Gemeinde zum Widerruf (§ 8 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), die Durchführung von Anhörungsverfahren (§ 8 Absatz 6 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes) und die Anordnung von Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen (§ 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes) sowie die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (§ 8 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes), 8. die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße, die Anordnung zur Änderung von Anlagen und die Festsetzung und Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs (§ 8 Absatz 2a Satz 2, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes), | |
9. die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege durch Telekommunikationslinien (§ 68 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), den Erlass von Verfügungen, die auf die Beseitigung oder Abänderung von Telekommunikationslinien (§ 72 Absatz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes) und die Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsansprüchen für Mehrkosten durch Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien gerichtet sind (§ 71 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes), | 9. die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege durch Telekommunikationslinien (§ 127 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes), den Erlass von Verfügungen, die auf die Beseitigung oder Abänderung von Telekommunikationslinien (§ 130 Absatz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes) und die Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsansprüchen für Mehrkosten durch Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslinien gerichtet sind (§ 129 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes), |
10. die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße sowie die Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Unterhaltung der Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes beruhen (§ 8a Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes), 11. die Anordnung zur Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen (§ 8a Absatz 6 des Bundesfernstraßengesetzes), 12. die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßengesetzes), 13. die Erklärung zu Schutzwaldungen längs der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung, die zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt), 14. die Anzeige einer geplanten Maßnahme gegenüber dem Verpflichteten sowie den Erlass von Duldungsverfügungen (§ 11 des Bundesfernstraßengesetzes), 15. den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen, die auf den Bau oder die Änderung von Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung und anderen öffentlichen Verkehrswegen sowie Gewässern gerichtet sind (§§ 12, 12a, 13, 13a des Bundesfernstraßengesetzes, §§ 40, 41, 42, 43 des Bundeswasserstraßengesetzes und §§ 4, 5 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes), 16. die Beantragung des Erlasses von Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren (§ 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes), 17. den Erlass von Duldungsverfügungen bezüglich einer Umleitung über private Wege, die dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes), 18. die Übertragung des Baus und Betriebs von Nebenbetrieben an Dritte (§ 15 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), 19. den Erlass von Duldungsverfügungen im Zusammenhang mit Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung, einschließlich der vorherigen Bekanntgabe (§ 16a des Bundesfernstraßengesetzes), 20. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 17, 17a, 17b, 17d, 17e, 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes. 2 Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 umfasst auch den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und die Durchführung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der Kostenfestsetzung sowie -beitreibung. (3) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben umfassen auf Bundesfernstraßen 1. die Mittelbewirtschaftung der vom Bund nach § 7 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel, einschließlich der Durchführung des kassenmäßigen Zahlungsverkehrs im Bereich der Bundesfernstraßen, 2. die Übernahme der Funktion des Titelverwalters im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes, 3. die Erteilung von Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung, 4. die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs für alle Bundesfernstraßen unter Beachtung des § 77 der Bundeshaushaltsordnung als eine für Zahlungen zuständige Stelle, 5. die Buchung und Überwachung aller eingegangenen und einzugehenden Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der Verpflichtungsermächtigungen, die von den Ländern im Finanzmanagementsystem der Gesellschaft erfasst sind, 6. die Verteilung des Gebührenaufkommens nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz an andere Baulastträger als den Bund. 2 Näheres zu Satz 1 wird in einer Verwaltungsvorschrift bestimmt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen des § 5 Absatz 4 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen wird. |
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