§ 1 Versorgungsrechtliche Regelungen
(1) Ist das Bundeseisenbahnvermögen nach Artikel 9 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 (Vertragsgesetz vom
31. März 2020 (BGBl. 2020 II S. 251, 253)) verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und nach Eintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz oder der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein behalten, sowie die von deren Hinter bliebenen an die Lebenshaltungskosten der Schweiz anzupassen, so weicht das Bundeseisenbahnvermögen insoweit nach Maßgabe von Absatz 2 und der Rechtsverordnung nach
§ 2 vom
Beamtenversorgungsgesetz ab.
(2)
1Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 wird dadurch vorgenommen, dass die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge in der Höhe erhält, auf die nach Schweizer Recht vor Abzug von Steuern ein Anspruch bestünde.
2Dies gilt nicht, wenn die zu dem jeweils gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs in Schweizer Franken umgerechneten Bezüge nach dem
Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung höher sind.
3Die nach Satz 1 und 2 angepassten Bezüge werden in Schweizer Franken zu dem am Zahltermin gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs ausgezahlt.
§ 2 Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- das in § 1 Absatz 2 Satz 1 anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer Recht zu bestimmen;
- 2.
- die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundeseisenbahnvermögen zu übertragen.