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§ 2 - Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)
V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
(1) 1Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Akten elektronisch führt. 2Führt die empfangende Stelle noch keine elektronischen Akten, sind elektronische Dokumente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e der Strafprozessordnung in die Papierform zu übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, Akten auch dann als elektronische Akten an andere aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte übermitteln, wenn diese die Akten in Papierform führen.
(3) 1Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. 2Er soll mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der aktenführenden Behörde oder des Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das bußgeldbehördliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
- sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrundeliegender polizeilicher Ermittlungsvorgänge;
- 4.
- Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
- 5.
- die Bezeichnung der betroffenen Personen; bei Verfahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung der betroffenen Personen die Angabe „Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
- 6.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
- 7.
- die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.
(4) Für die Form der Übermittlung gelten die §§ 2 und 3 Absatz 3 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung entsprechend.
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