Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)

V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
| |

§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung



(1) Zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung wird die elektronische Akte mit einem Übernahmeersuchen übermittelt.

(2) 1Die abgebende Stelle darf die elektronische Akte ab dem Zeitpunkt der Übermittlung im Umfang der abzugebenden Aktenführung oder Bearbeitung nicht mehr fortschreiben. 2Dies gilt nicht, wenn die empfangende Stelle die Übernahme ablehnt.

(3) 1Die Abgabe ist erst vollzogen, wenn ein Strukturdatensatz von der übernehmenden an die abgebende Stelle mit der Information darüber, dass die Aktenführung oder die Bearbeitung übernommen wird, zurückgesendet wurde. 2Ist die Übersendung eines Strukturdatensatzes technisch nicht möglich, genügt eine andere Form der Mitteilung.

(4) 1Mit vollzogener Abgabe hat die abgebende Stelle, soweit erforderlich, nur noch eine Leseberechtigung. 2Die Akte muss entsprechend gekennzeichnet sein.

Anzeige