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§ 4 - Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)

V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 4 Übermittlungswege



(1) Die Übermittlung elektronischer Akten zwischen aktenführenden Behörden und Gerichten untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

(2) 1Die Übermittlung elektronischer Akten kann auch über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, an den Absender und Empfänger innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes oder eines Landes zu diesem Zweck angeschlossen sind, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist. 2Übermittlungswege, die bereits eingerichtet sind, sind bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin zulässig.

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Zitierungen von § 4 BußAktÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BußAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BußAktÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BußAktÜbV Ersatzmaßnahmen (vom 17.07.2024)
... Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere ...