Tools:
Update via:
§ 5 - Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)
V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
| |
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
| |
§ 5 Ersatzmaßnahmen
(1) 1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.
(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 41 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 BußAktÜbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 41 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BußAktÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BußAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BußAktÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BußAktÜbV Bekanntmachung technischer Anforderungen (vom 17.07.2024)
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 2. die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger. (2) Die technischen Anforderungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 41 JusWeDigG Änderung der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
... vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13874/a238348.htm