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§ 6 - Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)

V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen



(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

2.
die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.



 
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Frühere Fassungen von § 6 BußAktÜbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 41 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BußAktÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BußAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BußAktÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BußAktÜbV Übermittlung elektronischer Akten
... ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens ...
§ 5 BußAktÜbV Ersatzmaßnahmen (vom 17.07.2024)
... der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 , zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen. (2) ... werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 41 JusWeDigG Änderung der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
... werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig." 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz ... physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig." 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" ...