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Änderung § 6 BußAktÜbV vom 17.07.2024

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§ 6 BußAktÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 6 BußAktÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen


(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

(Text alte Fassung)

2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(Text neue Fassung)

2. die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.