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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
§ 6 - COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)
V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht
§ 6 Verhältnis zu landesrechtlichen und anderen Vorschriften
(1) Die auf Grund des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere auf Grund von § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, von den Landesregierungen und den nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffenen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz bleiben unberührt, soweit sie
- 1.
- für in § 1 Absatz 2 geregelte Tätigkeiten längere Arbeitszeiten ermöglichen,
- 2.
- für Tätigkeiten gelten, die in § 1 Absatz 2 nicht genannt sind,
- 3.
- Regelungen des Arbeitszeitgesetzes betreffen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind.
(2) § 14 des Arbeitszeitgesetzes bleibt unberührt.
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