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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

Abschnitt 3 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 3 Marktrücknahmen

§ 5 Durchführung der Rücknahme



(1) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen teilen der jeweils zuständigen Stelle jede Rücknahmemaßnahme mindestens 72 Stunden vor deren Durchführung mit. Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen in der Zeit zwischen der Abgabe der Mitteilung nach Satz 1 und dem Beginn der Rücknahme an dem mitgeteilten Ort der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prüfung durch die Nach Satz 1 zuständige Stelle vorgenommen worden ist.

(2) Die zuständige Stelle kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung Anordnungen über die Durchführung der Rücknahme von Erzeugnissen aus dem Markt und die Verwertung entnommener Erzeugnisse treffen. Sie kann insbesondere

1.
besondere Aufzeichnungen,

2.
weitere Angaben und Nachweise über die Rücknahme und

3.
die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel

verlangen.

(3) Der Antrag zur Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 16 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat beziehen.


§ 6 Wohltätigkeitseinrichtungen



(1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag zum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anerkannt, wenn sie den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.

(2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genommener Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der Wohltätigkeitseinrichtung der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält insbesondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Verteilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

(3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Wohltätigkeitseinrichtungen nur gegen Ausstellung einer Übernahmebescheinigung überlassen.

(4) Nach Abschluß jeder kostenlosen Verteilung übermitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004.


§ 7 Destillation



(1) Wer beabsichtigt, aus dem Markt entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn des Einmaischens dem nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbrechung der Destillation anzuzeigen.

(2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung Anordnungen über nähere Einzelheiten treffen.

(3) Die zuständige Stelle stellt den Mindestalkoholgehalt auf Grund einer Untersuchung der Bundesfinanzverwaltung fest; die für die Untersuchung erforderlichen Proben werden von der Bundesfinanzverwaltung amtlich entnommen. Wer aus dem Markt entnommene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen für die Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkoholgehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben.


§ 8 Kompostierung und biologischer Abbau



Wer beabsichtigt, aus dem Markt genommene Erzeugnisse zu kompostieren oder in anderer Weise biologisch abzubauen, hat die Zustimmung der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.